Fortbildung – Biozid-Produkte
Ab dem 01.01.2025 tritt die geänderte ChemBiozidDV (Chemikalien Biozid Durchführungsverordnung) in Kraft, die neue Regelungen für die Abgabe bestimmter Biozidprodukte mit sich bringt, was Sie betreffen wird.
Für folgende Produkte gilt ein Selbstbedienungsverbot (§ 10) mit einer Beratungspflicht – wie bei den Pflanzenschutzmitteln:
• Rodentizide (Mittel gegen Ratten und Mäuse)
• Insektizide, Akarizide, Produkte gegen andere Arthropoden (Ameisen,- Ungeziefer-, Fliegenmittel u.a.)
• Antifouling Produkte (z.B. Produkte die den Schiffsrumpf schützen)
Des Weiteren gibt es Produktarten (Beschichtungsmittel, Holzschutzmittel, Schutzmittel für Baumaterialien) die frei verkauft werden dürfen, allerdings muss vor dem Verkauf durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass trotzdem ein Beratungsgespräch erfolgt (§10 Abs. 2).
Für die Abgabe (Verkauf) ist eine Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nr. 2 der Chemikalienverbotsverordnung erforderlich:
Erforderliche Grundvoraussetzungen:
• Mitarbeitende müssen nach § 11 ChemVerbotsV inkl. der Abgabe von Bioziden geschult sein, oder
• müssen eine aktuelle gültige Schulung nach § 9 PflSchG in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit zusätzlicher Fortbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 ChemBiozidDV der ChemVerbotsV nachweisen können (praktisch heißt das, Sie benötigen die Pflanzenschutzsachkunde für die Abgabe mit einem aktuell gültigen Fortbildungsnachweis und zusätzlich die neue Fortbildung für die eingeschränkte Abgabe von Biozidprodukten).
Im Anschluss erhalten Sie einen Teilnahmenachweis, der aufzuheben ist und alle drei Jahre erneuert werden muss (wie die Pflanzenschutzsachkunde Fortbildungen).
Sie erhalten keine neue Sachkundekarte. Der Nachweis über die Biozid Schulung gilt nur mit der Pflanzenschutz Sachkundekarte.
Aktuelle Fortbildungen für den Sachkundenachweis
Fortbildungen für Unternehmen
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